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Satzung des Amtes Lütjenburg zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit, 4. Nachtrag

in Kraft getreten am 15.12.2015
in der Fassung des 4. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.09.2022
Aufgrund

  • der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 153)
  • des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 549)
  • der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 564)

wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 30.11.2015, 05.12.2016, 05.12.2017, 14.07.2022 und 22.08.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Einrichtung und Zweck, Unterkünfte für Wohnungslose🔗

(1)

Zur vorübergehenden Unterbringung von wohnungslosen Personen errichtet und unterhält das Amt Lütjenburg eine Einrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2)

Die Einrichtung dient der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind, von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder sich in einer vergleichbaren außergewöhnlichen wohnwirtschaftlichen Notlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft zu verschaffen oder diese zu erhalten, die den Anforderungen des soziokulturellen Existenzminimums entspricht.

(3)

Die Einrichtung besteht aus 5 selbstständigen Teileinrichtungen. Die Teileinrichtungen haben folgende Standorte:

  1. Hohenfelde, Kapellenstr. 1
  2. Hohwacht, Schmiedendorf 5
  3. Lütjenburg, Gieschenhagen 2
  4. Kaköhl, Lütjenburger Str. 1a
  5. Hassberg ADS- Heim

(4)

Die Bestimmung weiterer Teileinrichtungen erfolgt durch den Amtsausschuss.

(5)

Das Recht der örtlichen Ordnungsbehörde, bei Vorliegen eines dringenden Bedarfs weitere Unterkünfte des Amtes Lütjenburg für die Unterbringung wohnungsloser Personen zu nutzen, bleibt unberührt.

§ 2 Benutzerkreis🔗

(1)

Im Rahmen der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Amtes Lütjenburg wahrzunehmenden Aufgaben der Gefahrenabwehr werden wohnungslose Personen zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung durch Verwaltungsakt verpflichtet.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Einrichtung oder auf ein weiteres Verbleiben in der Einrichtung besteht nicht.

§ 3 Umfang der Benutzung, Benutzungsordnung🔗

(1)

Der Umfang der Benutzung wird durch den Verwaltungsakt geregelt, den die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr an die Person im Sinne des § 1 Absatz 2 richtet.

(2)

Verhaltensregelnde Bestimmungen für die Einrichtung werden durch eine besondere Nutzungsordnung geregelt. Die Benutzungsordnung wird von der örtlichen Ordnungsbehörde erlassen.

§ 4 Gegenstand der Gebühr🔗

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als Folge der Zuweisung zur Nutzung durch Verwaltungsakt (§ 3 Absatz 1) wird durch das Amt Lütjenburg eine Benutzungsgebühr erhoben.

§ 5 Gebührenschuldner🔗

Gebührenschuldner sind die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Personen.

§ 6 Entstehen der Gebührenpflicht🔗

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Sinne des § 3 Absatz 1, der die Verpflichtung zur Nutzung begründet.

§ 7 Bemessungsgrundlage🔗

Die Höhe der Gebühr wird nach der Größe in Quadratmetern der zur Nutzung zugewiesenen Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung bemessen.

§ 8 Höhe der Gebühr🔗

Die Gebühr beträgt je Quadratmeter der zur Nutzung zugewiesenen Fläche:

  1. 6,48 EUR je Monat für die Teileinrichtung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
  2. 46,86 EUR je Monat für die Teileinrichtung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2.
  3. 20,90 EUR je Monat für die Teileinrichtung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3.
  4. 43,36 EUR je Monat für die Teileinrichtung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4.
  5. 33,09 EUR je Monat für die Teileinrichtung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5.

§ 9 Veranlagung🔗

Die Gebühr wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt als Monatsgebühr. Für Teile eines Monats wird je Tag 1/30 der Monatsgebühr festgesetzt.

§ 10 Gebührenpflichtiger Zeitraum🔗

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzugs. Einzug im Sinne des Satzes 1 ist der durch Verwaltungsakt (§ 2 Absatz 1) festgesetzte Tag der erstmaligen Zuweisung der Einrichtung zur Nutzung. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag des Auszuges. Auszug im Sinne des Satzes 3 ist der Tag, an dem der Verwaltungsakt (§ 2 Absatz 1) seine Wirksamkeit verliert (insbesondere durch Rücknahme, Widerruf, anderweitige Aufhebung, Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise).

§ 11 Fälligkeit🔗

Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus bis zum 5. Tag eines jeden Kalendermonats zu entrichten.

§ 12 Datenverarbeitung🔗

(1)

Zur Ermittlung des Gebührenschuldners gemäß § 5 dieser Satzung und zur Feststellung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten durch das Amt Lütjenburg zulässig. Das Amt Lütjenburg darf sich diese Daten von Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Das Amt Lütjenburg ist befugt auf der Grundlage der Angaben der Gebührenschuldner und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenschuldner mit dem für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.

§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten🔗

Diese Satzung tritt am 15.12.2015 in Kraft. Mit Ablauf des 14.12.2015 tritt die Benutzungsgebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft des Amtes Lütjenburg vom 4.6.2010, zuletzt geändert am 21.11.2013, außer Kraft.

zuletzt ausgefertigt: Lütjenburg, 22.08.2022

Amt Lütjenburg
Der Amtsvorsteher
gez. Schütte-Felsche

Normgeber:
Lütjenburg (Amt)
erlassen am:
22.08.2022
i.d.F.v.:
22.08.2022
gültig ab:
01.09.2022