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Hauptsatzung der Gemeinde Blekendorf

in Kraft getreten am 26.04.2014
in der Fassung des 3. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.04.2022
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.03.2014, 24.06.2014, 11.12.2019 und 07.12.2022 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Blekendorf erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel🔗

(zu beachten §12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt, von blau auf silber bogenförmig nach oben geteilt, oben ein silbernes, zu einer liegenden Acht verschlungenes Seil, unten ein rotes Buch mit silbernem Schnitt und aufgenageltem silbernem Lilienkreuz.

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt auf dem von Weiß und Blau leicht gesenkt waagerecht geteilten Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur.

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Blekendorf, Kreis Plön“

(4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeisterin, Bürgermeister🔗

(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50 und 51,76, 82, 84, 95 d, 95 f GO)

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 520 €,
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 520 € nicht überschritten wird,
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 3.000 € nicht über-schritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögens-gegenstandes einen Betrag von 3.000 € nicht übersteigt,
  5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 1.000 € nicht übersteigt,
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3.000 € nicht übersteigt,
  7. Annahme von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 20.000 €,
  8. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 20.000 €,
  9. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der jährliche Mietzins 3.500 € nicht übersteigt,
  10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 3.000 €,
  11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.000 €,
  12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetz-buches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist,
  13. die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages nach § 68 Abs. 2 Ziffer 4 der Landesbauordnung (LBO),
  14. die Einstellung der Beschäftigten.

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte🔗

(zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Lütjenburg kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 4 Ständige Ausschüsse🔗

(zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Abs. 4, § 94 Abs. 5, § 95 n Abs. 5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanz-, und Schulausschuss
Zusammensetzung: 6 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Finanzwesen
Grundstücksangelegenheiten
Steuern
Prüfung der Jahresrechnung
Schulangelegenheiten

b) Wasser-, Wege- und Bauausschuss
Zusammensetzung: 6 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Wegeangelegenheiten
Niederschlagswasserbeseitigung
Wasserversorgungsangelegenheiten
Prüfung des Abschlussergebnisses
des Wasserversorgungsbetriebes
Planungs- und Hochbauangelegenheiten

c) Ausschuss für Umweltschutz und Kurbetrieb
Zusammensetzung: 6 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Umweltschutz
Naturschutz
Landschaftspflege
Fremdenverkehrsangelegenheiten
Prüfung des Abschlussergebnisses
des Kurbetriebes

In die Ausschüsse zu a bis c können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse a bis c auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

(5)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

§ 4a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt🔗

(zu beachten: § 35a GO)

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Gemeindeordnung durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)

Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 5 Beauftragte oder Beauftragter für den Umweltschutz🔗

(1)

Die Gemeindevertretung bestellt jeweils für die Dauer einer Wahlperiode eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Umweltschutz.

(2)

Die oder der Beauftragte hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Ausschüsse, die Gemeindevertretung und die Bürgerinnen und Bürger zum Schutze der Natur- und Kulturlandschaft im Bereich der Gemeinde Blekendorf zu beraten und zu unterstützen.

(3)

Die gemeindlichen Ausschüsse und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sollen den Rat der oder des Beauftragten schon während der Planungen über Projekte und Vorhaben einholen, die den Umweltschutz, die Landschaftsplanung und die Landschaftspflege berühren. Die oder der Umweltschutzbeauftragte hat der Gemeindevertretung jährlich einen Rechenschaftsbericht über ihre oder seine Tätigkeit abzugeben.

(4)

Über die Teilnahme der oder des Umweltschutzbeauftragten an Ausschuss-sitzungen ist im Einzelfall zu entscheiden (§ 46 Abs. 12 i. V. m. §16 c Abs. 2 GO). An der Beratung und Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung darf sie/er nicht teilnehmen.

§ 6 Gemeindevertretung🔗

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7 Einwohnerversammlung🔗

(zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinde-vertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Ein-wohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 20 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversamm-lung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerver-sammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohner-versammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregung und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeinde-vertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8 Verträge nach § 29 GO🔗

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb der Wertgrenze von 1.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, hält.

§ 9 Verpflichtungserklärungen🔗

(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 3.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 300 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10 Veröffentlichungen🔗

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite https://www.amt-luetjenburg.de/index.php/satzungen.html bekanntgemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Amtsverwaltung des Amtes Lütjenburg in 24321 Lütjenburg, Neverstorfer Str. 7, zur Mitnahme bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(5)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in

Blekendorf, Bauhof und in

Kaköhl, Bushaltestelle B 202

befinden, bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

§ 11 Inkrafttreten🔗

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.07.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2013, außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 09.04.2014 (Az. 142.02/2101) erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Zuletzt ausgefertigt: Blekendorf, den 07.03.2022

Gemeinde Blekendorf
Der Bürgermeister
gez. A. Köpke

Normgeber:
Blekendorf (Gemeinde)
erlassen am:
07.12.2021
i.d.F.v.:
07.03.2022
gültig ab:
01.04.2022